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IT Sachverständiger Jörg Böhm
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79111 Freiburg
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Urheberrecht
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Allgemeine Geschäftsbedingungen:
§ 1 Geltung der Bedingungen
Die Lieferung, Leistungen und Angebote des Auftragnehmers erfolgen ausschließlich aufgrund der Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
§ 2 Vertragsabschluss
In Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Angebote sind auch bezüglich der Preisangaben freibleibend und verbindlich. An individuelle ausgearbeitete Angebote hält sich der Auftragnehmer 30 Kalendertage gebunden. Für Kaufverträge gelten die vereinbarten Preise.
Die bei Vertragsabschluss festgelegten Bezeichnungen und Spezifikationen stellen den technischen Stand zu diesem Zeitpunkt dar. Konstruktionsänderungen für Lieferungen im Rahmen dieses Vertrages behält der Auftraggeber sich ausdrücklich vor, sofern diese Änderungen nicht grundlegender Art sind und der vertragsgemäße Zweck nicht erheblich eingeschränkt wird.
§ 3 Gewährleistung und Haftung der Kaufgegenstände
Ist der Liefergegenstand mangelhaft, so liefert der Verkäufer nach seiner Wahl unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche des Käufers Ersatz oder bessert nach. Drei Nachbesserungen sind zulässig.
Dem Verkäufer müssen offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 2 Wochen nach Lieferung schriftlich mitgeteilt werden. Die mangelhaften Liefergegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch den Verkäufer bereitzuhalten. Bei Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen sind Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer ausgeschlossen. Schlägt die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung nach angemessener Frist fehl, kann der Verkäufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
Die vorstehenden Regelungen dieses Paragraphen gelten nicht für Gebrauchtgeräte. Diese werden unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung geliefert.
Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschuldung bei Vertragsabschluss und aus unlauterer Handlung, sind sowohl gegen den Verkäufer, als auch gegen seine Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
§ 4 Eigentumsvorbehalt
Verkaufte Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises Eigentum des Verkäufers. Erst mit Bezahlung des vollständigen Kaufpreises geht das Eigentum an dem Gegenstand ohne weiteres auf den Käufer über.
Der Käufer verpflichtet sich, bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises weder durch Verkauf, Verpfändung, Vermietung, Verleihung noch sonst in irgendeiner Art über den Gegenstand zu verfügen.
Er verpflichtet sich zur sofortigen Anzeige, wenn der Gegenstand von dritter Seite gepfändet oder in Anspruch genommen werden sollte. Alle zur Beseitigung von Pfändungen und Einbehaltungen sowie der zur Herbeibeschaffung des Gegenstandes aufgewendeten gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten hat er zu erstatten.
Der Käufer verpflichtet sich, den Gegenstand – solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist – ordnungsgemäß zu behandeln sowie für entsprechende Reinigung und Instandsetzung zu sorgen. Die Gefahr der Beschädigung und des Untergangs des Gegenstandes trägt der Käufer.
Der Käufer verpflichtet sich, den Gegenstand ohne Einwilligung des Verkäufers nicht aus der Wohnung oder dem Geschäftslokal zu entfernen. Jeden beabsichtigten Wechsel wird der Käufer dem Verkäufer mitteilen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere bei Zahlungsverzug – ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware auf seine Kosten zurückzunehmen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet.
Für die Kunden, die selbst Kaufleute sind oder Gegenstände für den eigenen Geschäftsbetrieb erwerben, gelten ergänzend folgende Bestimmungen:
Verarbeitung oder Umbildung der Ware erfolgen stets für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das Eigentum des Verkäufers durch die Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig auf den Verkäufer übergeht. Der Käufer verwahrt das Eigentum unentgeltlich. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen trifft der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt ihn widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung in eigenem Namen einzuziehen. Auf Aufforderung des Verkäufers hin wird der Käufer die Abtretung offenlegen.
§ 5 Zusätzliche Reparatur-Bedingungen
Der Auftrag bezieht sich auf die Beseitigung der angegebenen Beanstandungen an dem Gerät.
Werden bei eindeutiger Fehlerangabe während der Reparatur weitere Mängel festgestellt, so dürfen diese nur mit dem einzuholenden Einverständnis des Auftraggebers beseitigt werden. Ist der Auftraggeber nicht erreichbar, kann die Reparatur ausgeführt werden, wenn dies zur Erhaltung der Wiederherstellung der Betriebssicherheit notwendig und der Aufwand dafür im Verhältnis zu den Kosten des erteilten Reparaturauftrages geringfügig ist.
Der Auftraggeber ist gehalten, auf Fehler, die nicht sofort oder nicht dauernd auftreten (Aussetz- oder Zeitfehler) bei Auftragsvergabe besonders hinzuweisen. Der entstandene Aufwand wird dem Auftraggeber auch dann in Rechnung gestellt, wenn ein Reparaturauftrag nicht ausgeführt werden kann, weil
– der beanstandete Fehler bei der Überprüfung nicht auftritt
– benötigte Ersatzteile nicht zu beschaffen sind
– der Auftraggeber die Durchführung des Auftrages unmöglich macht
– der Auftrag vor Abschluss zurückgezogen wird.
Kostenvoranschläge werden nur gegen Barzahlung der erforderlichen Überprüfungskosten erstellt. Es werden einfache unverbindliche Kostenvoranschläge erstellt, bei weiteren auftretenden Fehlern wird gegebenenfalls ein neuer Kostenvoranschlag erstellt welcher vor der Reparatur genehmigt oder abgelehnt werden kann.
Die Abrechnung der Reparaturen erfolgt auf der Grundlage der im Betrieb ermittelten Arbeitswerte und unter Anrechnung der jeweils gültigen Stundensätze.
Der Auftragnehmer leistet Gewähr ausschließlich durch Nachbesserung. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig. Schlägt die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung nach angemessener Frist fehlt, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Schadensersatz-ansprüche auch für Folgeschäden werden, soweit diese nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers beruhen, ausgeschlossen.
Dem Auftragnehmer steht an der ihm übergebenen Reparatursache bis zur vollständigen Zahlung seines Zahlungsanspruches ein Pfandrecht zu. Bis zur endgültigen Bezahlung der Reparaturkosten bleiben ferner alle eingebauten Ersatzteile Eigentum des Auftragnehmers, soweit sie nicht durch Einbau in das Eigentum des Auftraggebers übergegangen sind.
Nach Ablauf von 2 Monaten nach Aufforderung zur Abholung ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Kunden den Verkauf des Reparaturgegenstandes nach Ablauf einer weiteren Frist von einem Monat anzudrohen. Erfolgt eine Abholung auch nach dieser Frist nicht, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Reparaturgegenstand zur Deckung seiner Reparatur- und Aufbewahrungskosten zum Verkehrswert zu veräußern. Ein etwa erzielter Mehrerlös ist dem Auftraggeber zu erstatten.
§ 5.1 Datensicherung
Bei Durchführung der Reparatur kann es zu Datenverlusten kommen. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für die Sicherung eines vorhandenen Datenbestandes, soweit ihm nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln trifft. Es unterliegt vielmehr allein der Verantwortung des Auftraggebers, vor Reparaturauftrag für eine erforderliche Datensicherung Sorge zu tragen. Das Wiederherstellen des Datenbestandes obliegt dem Auftraggeber. Die Kosten für eine etwaige Wiederherstellung des Datenbestandes durch den Auftragnehmer – sofern eine solche möglich ist – hat der Auftraggeber zu tragen.
§ 5.2 Datenschutz
Der Auftragnehmer weist darauf hin, dass zur Erfüllung des Vertragsverhältnisses die im Zusammenhang mit dem umseitigen Vertrag erhobenen Kundendaten gemäß den geltenden datenschutz-rechtlichen Vorschriften von Beteiligungsgesellschaften der Media-Saturn-Holding GmbH verarbeitet werden. Die Daten werden nur zu dem genannten Zweck verwendet und nicht an unberechtigte Dritte weitergegeben. Der Auftragnehmer kann Daten zur Erbringung zweckgerichteter Dienstleistungen von weiteren gem. § 11 BDSG beauftragten und sorgfältig ausgesuchten Partnerunternehmen verarbeiten lassen.
§ 6 Zahlung
Rechnungen des Auftragnehmers sind jeweils sofort, ohne Abzug zahlbar. Ist der Auftraggeber mit seiner Zahlung in Verzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, Zinsen in Höhe des von Banken berechneten Zinssatzes – mindestens jedoch 2% über dem Bundesbankdiskontsatz – zu berechnen. Der Auftragnehmer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
§ 7 Nebenabreden
Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sind nur gültig, wenn der Auftragnehmer sie schriftlich bestätigt.
§ 8 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Teilunwirksamkeit
Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers. Soweit der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich – rechtliches Sondervermögen ist, wird für etwaige Streitigkeiten aus den Verträgen und damit im Zusammenhang stehenden Rechtsbeziehungen für beide Teile des Gericht, das für den Sitz des Auftragnehmers zuständig ist, als Gerichtsstand vereinbart.
Bei Abzahlungskäufen gilt § 6 a AbzG.
Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen nicht betroffen. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich verwirklicht.